Lizenzamt

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Zuständigkeiten

Zeitweilige Schließung eines gastgewerblichen Betriebes

Laut Art. 42 des L.G. Nr. 58 vom 14.12.1988 muss die zeitweilige Schließung eines gastgewerblichen Betriebes dem Bürgermeister angezeigt werden. Dabei ist die Dauer der Schließung anzugeben.
Der Bürgermeister kann die zeitweilige Schließung untersagen oder einschränken, wenn die ausreichende Versorgung nicht mehr gewährleistet wird.

Art der Organisation

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HEILIGBICHL 5, 39013 MOOS IN PASSEIER
Raum: Rathaus - 2. Stock

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Gemeinde Moos in Passeier

HEILIGBICHL 5, 39013 MOOS IN PASSEIER

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Zuletzt aktualisiert: 08.05.2024, 15:17 Uhr